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Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Zielsetzung des Vereins


1. Der Verein FW Freie Wähler Markt Eggolsheim e.V. ist eine Vereinigung parteipolitisch ungebundener Bürger, die sich zum Ziel gesetzt haben, auf die in der Marktgemeinde Eggolsheim zu betreibende Kommunalpolitik zum Besten der Bürgerschaft einzuwirken.


2. Deshalb beteiligt sich der Verein FW Freie Wähler Markt Eggolsheim e.V. an den Wahlen zum Gemeinderat und deren Vorbereitung in Wort und Schrift. Er tritt insoweit als überparteiliche freie Wählergruppe im Sinne des Bayerischen Gemeindewahlgesetzes unter nachfolgendem Namen FW Freie Wähler Markt Eggolsheim e.V., im nachfolgenden Text als "FW Markt Eggolsheim e.V." bezeichnet, auf.


3. Der Verein "FW Markt Eggolsheim e.V." ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Eggolsheim.

 


§ 2 Zweck


1. Zweck und Aufgabe des Vereins "FW Markt Eggolsheim e.V." besteht darin, den Bürgern der Marktgemeinde Eggolsheim eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen. Der Verein sieht seine Aufgabe in der Förderung sachbezogener Kommunalpolitik, die nicht durch Parteibindungen und Gruppenegoismen geprägt ist.


2. Zur Verwirklichung der politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen des Vereins "FW Markt Eggolsheim e.V." als Kandidaten zu benennen und fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie als Parteifreie allein ihrem Gewissen verantwortlich sind und sachgerecht zum Wohle der Marktgemeinde Eggolsheim und ihrer Bürger entscheiden.


3. Der Verein "FW Markt Eggolsheim e.V." kann einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beitreten.



§ 3 Mitgliedschaft


1. Der Eintritt in den Verein "FW Markt Eggolsheim e.V." ist für jede natürliche Person möglich und erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die der Zustimmung der Vorstandschaft bedarf. Für Beitrittserklärungen von Personen, die das  18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters notwendig. Nichtvolljährige Mitglieder werden als passive Mitglieder geführt. Mit Vollendung des 18.
Lebensjahrs tritt automatisch die aktive Mitgliedschaft ein. Die Beitrittserklärung ist beim Vorstand abzugeben und wird vier Wochen nach Zustimmung der Vorstandschaft
wirksam. Die Aufnahme in den Verein kann durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit abgelehnt werden.
Die Mitgliedschaft von Familien ist möglich. Eine Familienmitgliedschaft umfasst bis zu zwei aktive Mitglieder und eine beliebige Anzahl an passiven Mitgliedern aus einer Familie. Der Eintretende darf keiner politischen Partei angehören und erkennt diese Vereinssatzung in vollem Umfang
an.


2. Die Vorstandschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die in den §§ 1, 2 aufgeführten Grundsätze verstößt, dem Verein Schaden zufügt oder einer politischen Partei beitritt. Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Beschluss der Vorstandschaft wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich verlangen, dass über den
Ausschluss die Mitgliederversammlung entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tod des Mitgliedes durch schriftliche Austrittserklärung, welche gegenüber dem Vorstand (§4) vorzunehmen ist und mit Zugang wirksam wird.

4. Passive Mitglieder sind grundsätzlich bei Abstimmungen der Mitgliederversammlung und bei Nominierungsversammlungen nicht stimmberechtigt bzw. wählbar. Eine Ausnahme stellt hierbei die Wahl des Jugendvertreters dar. Der Jugendvertreter wird von allen anwesenden aktiven und passiven Mitgliedern gewählt.

 


§ 4 Vorstandschaft


Die ehrenamtliche Vorstandschaft des Vereins besteht aus:

  • Vorsitzendem
  • stellv. Vorsitzendem
  • stellv. Vorsitzendem
  • Schatzmeister
  • Schriftführer
  • Jugendvertreter
  • drei Beiräten
  • Mandatsträger in „örtlichen und überregionalen Gremien“ sowie alle überörtlichen Vorstandschaften der FW angehörenden Mitglieder gelten als geborene Mitglieder der Vorstandschaft.

 


§ 5 Vertretungsbefugnis der Vorstandschaft


Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter, die im Rahmen der Einzelvertretungsbefugnis den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Intern geht das Vertretungsrecht des Vorsitzenden vor.

 


§ 6 Wahl der Vorstandschaft


Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung (§ 7) auf jeweils drei Jahre (Amtsperiode) gewählt. Die Wahl ist schriftlich und geheim. Auf Antrag kann die Wahl auch offen vorgenommen werden, es sei denn, dass auch nur ein anwesendes Mitglied widerspricht oder über mehr als nur einen Kandidaten abzustimmen ist. Ist nach Ablauf der Amtsperiode kein neuer Vorstand gewählt oder tritt der Vorstand geschlossen zurück, bleibt die zuletzt gewählte Vorstandschaft vertretungsberechtigt, bis eine neue Vorstandschaft gewählt wurde oder bis der Verein nach § 13 aufgelöst wurde.

 

§ 7 Mitgliederversammlung


1. In jedem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) findet mindestens eine Mitgliederver-sammlung statt, zu der die Mitglieder des Vereins durch den Vorstand zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in anderer Textform (Fax oder Email) einzuladen sind.


2. Eine Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft unverzüglich einzuberufen, wenn der Bestand des Vereins "FW Markt Eggolsheim e.V." gefährdet ist oder dessen Zielsetzung und Zweck (§§ 1,2) geändert werden sollen. Sie ist ferner binnen eines Monats einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.


3. Zur Beschlussfähigkeit genügt die Anwesenheit von mindestens 10 Mitgliedern; zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung.


4. Über die gefassten Beschlüsse ist eine von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, was voraussetzt, dass die Unterzeichnenden an der Versammlung teilgenommen haben.


5. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren, die jährlich die Kassenprüfung vornehmen und an der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten haben. Sie entscheidet über die Entlastung der Vorstandschaft; über die des Schatzmeisters (§ 11) nach Anhörung der Revisoren.


6. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren je einen Delegierten, der den Verein "FW Markt Eggolsheim e.V." als Abgesandter bei Versammlungen auf Kreis-, Bezirks- oder Landesebene – neben dem Vorstand – vertritt.

 

§ 8 Nominierungsversammlung


Bei den öffentlich abzuhaltenden Nominierungsversammlungen sind nur Mitglieder stimmberechtigt, die am Tage der Nominierungsversammlung volljährig sind, zu der zu nominierenden Wahl aktiv wahlberechtigt sind und mindestens einen Monat dem Verein angehören.

 

§ 9 Beiträge


Der Verein erhebt zur Deckung seines finanziellen Aufwandes und zur Verwirklichung seiner Zielsetzung einen jährlichen Mitgliedsbeitrag für Einzelpersonen und Familien. Die jeweilige Höhe der Beiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind bis spätestens 31. März eines jeden Jahres zu entrichten. Gleichzeitig wird die Vorstandschaft ermächtigt, im Einzelfall und auf Antrag eines Mitgliedes im begründeten Fall vom jährlichen Beitrag zu befreien.

 

§ 10 Abrechnung und Erstattung von Fahrtkosten


Führt ein Mitglied mit seinem privaten Fahrzeug für den Verein zur Teilnahme an Veranstaltungen Fahrten durch, besteht auf Antrag Anspruch auf Erstattung der Kosten, bemessen nach den jeweils geltenden steuerlichen pauschalen Kilometersätzen (derzeit amtl. Lohnsteuer Handbuch 2006, H 38):

  • Kraftwagen Euro 0,30,
  • Motorrad oder Motorroller Euro 0,13,
  • Moped oder Mofa Euro 0,08 und Fahrrad Euro 0,05 je Fahrkilometer

Aufwendungen für Fahrten unter 10 km sind nicht erstattungsfähig.

 


§11 Aufgaben des Schatzmeisters


Der Schatzmeister hat über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und mindestens einmal jährlich in einer Mitgliederversammlung darüber Rechnung zu legen.

 


§ 12 Satzungsänderung


Anträge auf Satzungsänderung sind auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Die Änderungen sind dabei der Tagesordnung als Anlage beizufügen. Über sie ist mit einer 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu beschließen.

 

§ 13 Auflösung


1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so bedarf es dazu einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder unter der weiteren Voraussetzung, dass die Mitglieder des Vereins "FW Markt Eggolsheim e.V." bei der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung (§ 7 Abs. 1) auf einen solchen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen worden sind.


2. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.


3. Bei Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes Vermögen der Marktgemeinde Eggolsheim zu und ist ausschließlich einem sozialen Zweck in der Gemeinde, der in der Auflösungsversammlung beschlossen wurde, zuzuführen.

 

Kauernhofen, im Juli 2007
Irmgard Heckmann, Vorsitzende